Patientenverfügung Ratgeber

RATGEBER PATIENTENVERFÜGUNG

Was wird in der Patientenverfügung geregelt?

Eine Patientenverfügung ist eine vorsorgliche Erklärung darüber, in welcher künftigen Lebenssituation bestimmte medizinische Behandlungen erfolgen oder unterbleiben sollen.

Das Gesetz (§ 1901a BGB) definiert dies wie folgt: In einer Patientenverfügung legt ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich fest, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt.

Eine Patientenverfügung dokumentiert also Ihren Willen für den Fall, dass Sie infolge eines Unfalls, einer Erkrankung, eines schwerwiegenden Pflegefalls oder aus einem sonstigen Grund nicht mehr selbst über die Frage des „Ob und Wie“ der medizinischen Behandlung entscheiden können. Mit diesem Vorsorgedokument ist es möglich, für den Fall einer späteren Entscheidungsunfähigkeit schon heute selbstbestimmt über eine Behandlung bzw. das Unterlassen von Behandlungsmaßnahmen zu entscheiden.

Wann ist eine Patientenverfügung notwendig?

Die Entscheidung über die Errichtung einer Patientenverfügung und deren Inhalte sollte sehr sorgfältig getroffen werden. Es geht um existenzielle Fragen – z.B. in Lebensendphasen die medizinische Weiterbehandlung oder eine Beendigung der Behandlung. Jeder Mensch möge dies für sich prüfen und entscheiden.

Es gibt keine allgemeingültige Empfehlung, eine Patientenverfügung zu errichten oder nicht zu errichten. Ebenso gibt es keine allgemeingültigen Inhalte, die für jeden Menschen passen.

Es wird daher empfohlen, alle Argumente für und gegen ein solches Vorsorgedokument zu prüfen und nach eigenem Dafürhalten zu entscheiden. Hilfreich kann insoweit sein und wird ausdrücklich empfohlen, mit Dritten hierüber zu sprechen, z.B. mit den Familienmitgliedern, engen Freunden, persönlichen Ratgebern und Begleitern, Bevollmächtigten und Betreuern.

Für die eigenen Überlegungen werden nachfolgend einige Argumente zusammengestellt, welche die wichtigsten Vor- und Nachteile wiedergeben:

Welche Vorteile hat die Erstellung einer Patientenverfügung?

  • Selbstbestimmung: Die eigenen Wünsche bzgl. künftiger Behandlungen werden verbindlich. Anstelle einer Fremdentscheidung kann selber über das eigene Schicksal in lebensbedrohlichen Krankheitsphasen entschieden werden. Man muss nicht ertragen und erleiden, was andere entscheiden, sondern man entscheidet selber.
  • Vermeidung der Apparatemedizin: Eine Patientenverfügung eröffnet die Möglichkeit, die Verlängerung des menschlichen Lebens mit der „Apparatemedizin“ und ihren Nachteilen zu vermeiden und natürlichen Lebensgrenzen Raum zu lassen. Einigen ist dies wichtig.
  • Klarheit und Streitvermeidung: Ohne Patientenverfügung sind „die Behandlungswünsche oder der mutmaßliche Wille des Betreuten festzustellen“ (§ 1901a Ziffer 2 BGB). Hierüber kann Uneinigkeit und Streit entstehen – die Erinnerungen und Auffassungen der Angehörigen können insoweit auseinandergehen. Dann besteht die Gefahr, dass wg. der Ernsthaftigkeit der Situation und der guten Absicht aller Streit entsteht und die Familie dauerhaft streitet. Eine Patientenverfügung vermeidet dies, sie schafft Klarheit.
  • Pflegeanweisungen und Schmerzbehandlung: Eine Patientenverfügung kann über die Frage der Behandlung oder Nichtbehandlung hinaus viele weitere Aspekte einer Krankheits- und Pflegephase regeln, z.B. eine intensive Schmerztherapie, Wünsche zur Pflege, zum Aufenthaltsort usw. Somit können viele weitere Wünsche in diesem Vorsorgedokument festgehalten werden.

Welche Nachteile hat die Erstellung einer Patientenverfügung?

  • Gefahr von Fehleinschätzungen: Künftige Situationen können nur unzureichend beurteilt werden – sei es wg. nicht vorhersehbaren Erkrankungen oder der Weiterentwicklung der medizinischen Behandlungsmöglichkeiten. Es besteht folglich die Gefahr, Entscheidungen zu treffen, die künftig so nicht getroffen worden wären.
  • Lebensqualität und Lebenswunsch: In gesunden Tagen kann nur schwer beurteilt werden, wie stark auch in Tagen schwerster Erkrankung der Wunsch nach einer Weiterbehandlung und des Weiterlebens sein wird. Auch insoweit birgt eine Patientenverfügung die Gefahr einer Fehleinschätzung.
  • Vertrauen auf eine Lösung durch die Beteiligten: Die behandelnden Ärzte und die persönlichen Vertreter aus Familie und Freunden können in einer konkreten Situation evtl. besser entscheiden, als der Betroffene Jahre zuvor. Mit entsprechenden Vorsorgevollmachten und Hinweisen zum mutmaßlichen Willen kann daher versucht werden, andere später entscheiden zu lassen (rechtlicher Hinweis: Dieses Argument mag in der Praxis mitunter zutreffen, rechtlich jedoch ist eine Drittentscheidung über Leben und Tod nicht zulässig).
  • Befassung mit der Endlichkeit des Lebens: Ein weiterer Grund, der oft gegen eine Patientenverfügung vorgebracht wird, ist die Unannehmlichkeit, sich mit dem eigenen Tod und schweren Krankheitsphasen befassen zu müssen. Wer dies nicht will, distanziert sich oft auch von der Errichtung einer Patientenverfügung.

Es gibt weitere Argumente dafür und dagegen. Jeder Mensch hat eigene Überlegungen zu diesem Thema und seine Gründe für und gegen die Errichtung. Alle Argumente sollten gründlich überdacht und mit anderen Menschen besprochen werden. Eine ausgereifte Entscheidung ist anschließend umzusetzen, sei es ohne oder mit einer Patientenverfügung.

Eine letzte Sicherheit und die „perfekte“ Entscheidung sind hierbei nicht möglich. Hierfür wäre jeder mögliche Lebensverlauf und jeder einzelne Inhalt der Patientenverfügung auf Vor- und Nachteile hin zu betrachten. Wer dieses fachlich (rechtlich und medizinisch) vertiefen möchte, möge dies in einer individuellen rechtlichen Beratung vollziehen, die als sicherster Weg angeraten bleibt. Aber auch dann bleiben Entscheidungen zu treffen, die verschiedene Menschen ggf. verschieden treffen würden. Eine allgemeingültige Empfehlung ist daher nicht möglich.

Bitte bedenken Sie bei Ihrer Entscheidung auch, dass alle Einwände und Sorgen bzgl. einer Patientenverfügung auch bei der Ausgestaltung berücksichtigt werden können. Einige Beispiele: Wer Sorge vor einer ärztlichen Fehlentscheidung hat, kann die Umsetzung seiner Patientenverfügung von einer vorherigen Diagnose durch einen zweiten oder dritten Arzt abhängig machen; wer Sorge vor einem verfrühten Behandlungsende hat, kann die Anforderungen an ein Behandlungsende in der Patientenverfügung entsprechend hochsetzen und nur für eindeutige finale Phasen gelten lassen. Sie allein entscheiden, wann die Patientenverfügung gilt und welche Bestimmungen darin enthalten sind.

Bitte beachten Sie, dass das Erstellen eine Beschäftigung mit existenziellen, das eigene Leben und Sterben betreffenden Fragen voraussetzt. In Zeiten der freien Willensentschließung werden Entscheidungen für Behandlungsmethoden oder deren Abbruch für den Fall, getroffen, dass Sie selbst keine Entscheidungen mehr treffen können. Bitte prüfen Sie Ihre Wünsche und die Umsetzung in der Patientenverfügung daher äußerst sorgfältig.

Welche Position vertreten wir, die Urheber dieses Online-Angebotes?

Die Frage, ob eine Patientenverfügung erstellt werden sollte, bejahen wir – damit wird Klarheit geschaffen, Unsicherheit und Streit in der Familie werden vermieden und die vom Gesetz angebotene Selbstbestimmung wahrgenommen. Für die Frage, was in der Patientenverfügung stehen sollte, möchten wir keine Empfehlung abgeben – hier möge ein jeder nach seinen Wünschen, Wertvorstellungen, ggf. auch religiösen oder weltanschaulichen Normen und Aspekten handeln und genau dasjenige niederlegen, was individuell gewünscht wird. Unser Angebot deckt insoweit nicht alle möglichen Inhalte ab, sondern nur diejenigen, die in der Praxis besonders häufig an uns herangetragen werden. Wer andere Inhalte wünscht, möge diese selber formulieren oder – als sicherster Weg – gemeinsam mit einem Rechtsanwalt oder Notar und gewünschtenfalls auch mit medizinischer Beratung.

Wo bekomme ich ein Formular für eine Patientenverfügung?

Formulare für Patientenverfügungen sind vielerorts erhältlich: Im Buchhandeln, im Internet, bei bestimmten Behörden, Notaren und Rechtsanwälten. Die Qualität der Vordrucke ist sehr verschieden – es gibt gut durchdachte und klar formulierte Ausgangstexte, aber auch unklare und unvollständige Muster. Wichtig ist, vor der Verwendung eines Formulars für sich zu klären, welchen Inhalt die eigene Patientenverfügung erhalten soll. Nur ein Muster, welches alle eigenen Wünsche klar und vollständig wiedergibt, sollte verwendet werden. Zudem ist auf die Aktualität des Formulars zu achten – es sollte die neueste Rechtsprechung und alle Gesetze berücksichtigen. Daher sollten Formulare bei Rechtsanwälten und Notaren eingeholt werden, da diese Berater zuerst neue rechtliche Entwicklungen erfahren und rechtssicher umsetzen können. Die Muster dieses Online-Angebotes werden laufend von Rechtsanwälten aktualisiert und an jede neue rechtliche Entwicklung angepasst.

Wie gut sind kostenlose Patientenverfügungen oder Vordrucke?

Es gibt gute und schlechte kostenlose Muster. Bei kostenlosen Mustern stellt sich die Frage, wie der Anbieter deren fortlaufende Anpassung an die Rechtsprechung und Gesetzgebung finanzieren will, mit anderen Worten: Es besteht die Gefahr, dass kostenlose Muster qualitativ nicht so präzise und aktuell sind, wie Patientenverfügungen, die bei einem Rechtsanwalt oder Notar errichtet werden. Hinzu kommt folgendes: Wer kann (als Laie) schon beurteilen, ob ein Muster passt und ob nicht ganz andere Inhalte möglich und sinnvoll wären? Daher gibt es nicht das eine Muster, welches für alle passt. Eine kostenlose Lösung läuft Gefahr, nicht wirklich umzusetzen, was Sie wünschen und was für Sie das Beste ist.

Was muss alles in einer Patientenverfügung stehen?

Es gibt keine feststehenden Inhalte einer Patientenverfügung – jeder kann für medizinische Notlagen selber festlegen, wann was gelten soll, wann welche Behandlung erfolgen oder nicht erfolgen soll. Sie können daher selbst bestimmen und formulieren, wie Sie behandelt oder nicht behandelt werden wollen, wenn Sie dies in einer zukünftigen Situation nicht mehr selber äußern können.

In der Praxis haben sich mehrere Arten von Patientenverfügungen herausgebildet. Einige Beispiele:

  • Es gibt Menschen, die stets weiterbehandelt werden wollen, gleich wie unheilbar, wie todesnah, wie „infaust“ die Erkrankung ist. Diese Menschen können ihren Wunsch, in jeder Situation weitestmöglich weiterbehandelt werden zu wollen, in einer entsprechenden Patientenverfügung niederlegen und damit für sich und ihre Familie Klarheit schaffen.
  • Andere Menschen möchten in bestimmten Situationen nicht mehr weiterbehandelt werden, z.B. im Endstadium einer unheilbaren tödlichen Krankheit. Auch dies kann in einer Patientenverfügung festgelegt werden. Hierzu ist sehr präzise zu regeln, für welche Situationen dies gilt und welche Behandlungsformen dann unterbleiben sollen.
  • Mancher möchte keine allumfassende Patientenverfügung errichten, sondern nur für bestimmte Krankheiten Entscheidungen treffen. Zur Veranschaulichung zwei Beispiele: Für eine aktuelle Grippewelle (oder Pandemie wie Covid-19) könnte z.B. unabhängig von jeder sonstigen Erkrankung eine Behandlung gewünscht werden, um diese vorübergehende Gefahr zu bewältigen. Für eine dem Betreffenden bekannte, konkrete, tödliche Krankheit, z.B. ein Karzinom („Krebs“) in einer fortgeschrittenen und nicht mehr behandelbaren Phase könnte für die nächsten Krankheitsphasen konkret bestimmt werden, bis wann wie behandelt werden soll und ab welchem Stadium die Behandlung einzustellen ist. Wer „seine“ Krankheit kennt, kann seine Patientenverfügung genau an deren möglichen Verlauf ausrichten.
  • Wer sich nicht schriftlich äußern möchte, aber mündlich, kann seine Behandlungswünsche einem Vertrauten mitteilen und diesen bevollmächtigen, über diese Behandlungswünsche später als Zeuge zu berichten. Auch in diesem Fall zählt jedoch allein, was der Betroffene selber geäußert und gewünscht hat, nicht was der Vertraute für richtig hält.

Wer sich entschieden hat, welche Inhalte seine Patientenverfügung haben soll, muss bei der Umsetzung Folgendes beachten: Die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes verlangt für die Wirksamkeit einer Patientenverfügung, dass diese präzise ist. Allgemeingehaltene Formulierungen werden daher ggf. nicht beachtet. Daher muss das Dokument insbesondere in zwei Bereichen sehr klar und eindeutig sein:

  • Erstens bei der Beschreibung der Situationen, in denen eine Weiterbehandlung erfolgen oder nicht erfolgen soll. Beispiele hierfür sind der Sterbeprozess, das Endstadium einer unheilbaren Krankheit, das Vorliegen massiver Gehirnschädigung, längeres Wachkoma oder ein weit fortgeschrittener Gehirnabbauprozess. Dies sind aber nur Beispiele – jede andere Lebens- und Krankheitsphase kann Gegenstand einer Patientenverfügung sein, sie muss nur sehr präzise und eindeutig vorbestimmt und beschrieben werden.
  • Zweitens hinsichtlich der insoweit geregelten Behandlungsformen (was soll erfolgen oder nicht erfolgen), wie z.B. lebenserhaltende Maßnahmen, Maßnahmen der Wiederbelebung, künstliche Ernährung, künstliche Flüssigkeitszufuhr, künstliche Beatmung, Dialyse, Gabe von Antibiotika, Gabe von Blut / Blutbestandteilen, Erhalt fremder Organe oder fremden Gewebes, Gabe sonstiger Hilfsmittel sowie kreislaufunterstützender Substanzen usw. In jedem Fall sollten die gewünschten Behandlungsmethoden daher genau niedergelegt werden. In diesem Rahmen wird empfohlen, auch die Wünsche zur Behandlung oder Nicht-Behandlung mit neuen Methoden und Medikamenten festzuhalten, die sich noch in der klinischen Erprobung befinden und noch nicht zugelassen sind. Gerade wenn eine solche Behandlung gewünscht wird, sollte die Patientenverfügung eine entsprechende Bestimmung enthalten.

Eine Patientenverfügung kann daneben auch Begleitsymptome und den Umgang mit diesen sowie eine Pflege- und Sterbephase regeln. Auch hierfür Beispiele:

  • Beseitigung von Begleitsymptomen, insbesondere von Schmerzen, Atemnot, Unruhe, Übelkeit, Erbrechen, Angst, Durst und anderen belastenden Symptomen und sonstigen Krankheitserscheinungen durch lindernde ärztliche sowie pflegerische Maßnahmen,
  • Verabreichung von Schmerzmitteln und Narkotika zur Vermeidung oder Linderung von Schmerzen,
  • erleichternde operative Eingriffe
  • eine Stillung von Hunger und Durst auf natürliche Weise, ggf. mit Hilfe bei der Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme,
  • eine fachgerechte Pflege von Mund und Schleimhäuten,
  • bewusstseinsdämpfende Mittel zur Beschwerdelinderung,
  • menschenwürdige Zuwendung und Körperpflege.
  • Zu möglichen Pflegemaßnahmen, Pflegeeinrichtungen und ähnlichen Themen können Sie Anordnungen treffen.
  • Bzgl. der Sterbephase können Wünsche zum Ort (Krankenhaus, Hospiz, Zuhause) und zur Begleitung (wer soll Sie begleiten) niedergelegt werden.
  • Auch Fragen einer Organspende und einer Obduktion nach dem Ableben können in der Patientenverfügung geregelt werden.

Ist eine Patientenverfügung auch ohne Notar gültig?

Eine Patientenverfügung ist schriftlich niederzulegen (so § 1901a Abs. 1 BGB). Es besteht daher die Möglichkeit, diese entweder privatschriftlich oder notariell zu verfassen:

  • Eine privatschriftliche Errichtung hat den Vorteil, einfach, schnell und kostengünstig umsetzbar zu sein. Der Entwurf wird hierzu handschriftlich, mit der Schreibmaschine oder dem Computer erstellt, möglichst datiert und dann mit Vor- und Nachnamen unterzeichnet. Nachteilig an dieser privatschriftlichen Form ist, dass später Unsicherheit entstehen kann, ob die Patientenverfügung und Ihre Unterschrift auch tatsächlich von Ihnen stammen. Die Patientenverfügung wird dann evtl. angezweifelt und schwerer zu verwenden sein; die Anerkennung und Nutzung ist gefährdet. Als sicherster Weg wird daher empfohlen, Ihre Patientenverfügung öffentlich beglaubigen oder beurkunden zu lassen.
  • Eine notarielle Beglaubigung bestätigt die Urheberschaft des Unterzeichnenden, eine notarielle Beurkundung dar­über hinaus auch noch die Übereinstimmung des Willens mit dem Inhalt der Patientenverfügung. Bei den Notarkosten ist die bloße Beglaubigung der Unterschrift günstiger als eine Beurkundung der gesamten Urkunde.
    Bei einer Beurkundung hat der Notar zudem die Geschäftsfähigkeit des Erklärenden zu prüfen (§ 11 BeurkG), was einen gewissen Beweiswert hat, wenn die Geschäfts­fähigkeit später in Frage gestellt wird. Daher wird in Fällen, in denen Zweifel an der Geschäftsfähigkeit aufkommen könnten, eine notarielle Beurkundung der Patientenverfügung angeraten.
    Bestehen keine Zweifel an der Geschäftsfähigkeit, so reicht eine notarielle Beglaubigung vollkommen aus, da diese die Urheberschaft (wer ist der Unterzeichner?) klärt und notariell bestätigt. Im Regelfall dürfte daher eine notarielle Beglaubigung der einfachste und kostengünstigste Weg sein.

Für den Fall des Verlustes der Patientenverfügung ist Folgendes zu bedenken: Ein privatschriftliches Exemplar oder ein notariell beglaubigtes Exemplar ist mit dem Verlust nicht ersetzbar, daher sollten jeweils mehrere solcher Exemplare erstellt und an verschiedenen Orten verwahrt werden. Von einer notariell beurkundeten Patientenverfügung können dagegen auf Antrag dazu Berechtigter weitere „Ausfertigungen“ vom Notar erstellt werden, also bei Verlust auch ohne Neuerklärung weitere Exemplare erlangt werden. Dieser Vorteil einer Beurkundung kann bei der Beglaubigung ggf. dadurch ausgeglichen werden, dass von vornherein mehrere Exemplare beglaubigt und an verschiedenen Orten verwahrt werden.

Kann ich beim Hausarzt eine Patientenverfügung machen?

Von der Errichtung einer Patientenverfügung beim Hausarzt wird eher abgeraten: Erstens haben viele Hausärzte nicht die erforderliche Zeit für eine umfassende Beratung zu allen Aspekten einer Patientenverfügung (dies kann mehrere lange Gespräche erfordern). Zweitens kennen die Hausärzte zwar die medizinischen Aspekte, selten aber die rechtlichen Aspekte.

Ob eine Beratung mit Ärzten zielführend ist, ist daher umstritten: Einige empfehlen ein Aufklärungsgespräch mit Ärzten, um sich über die medizinische Bedeutung und die Folgen einer Patientenverfügung unter medizinischen Gesichtspunkten zu informieren, dies ist sicherlich richtig und hilfreich. Andere verweisen darauf, dass viele Mediziner zum Thema Patientenverfügung keine spezielle Expertise haben und zudem jeder Mediziner wiederum andere Inhalte empfehlen würde, abhängig von seiner persönlichen Einstellung zur Thematik. Ein Informationsgespräch mit einem Mediziner wird daher nur insoweit empfohlen, wie der Mediziner über Fachwissen zum Thema Patientenverfügung verfügt und seine Beratung auf rein medizinische (und nicht weltanschauliche) Aspekte beschränkt.

Wie macht man eine Patientenverfügung?

Zuerst sollten die eigenen Gedanken zum Thema reifen – wie will ich wann medizinisch behandelt oder nicht mehr behandelt werden? Für alle möglichen Krankheitsverläufe sollte der eigene Wille geprüft und gefunden werden.

Im zweiten Schritt ist der eigene Wille dann in einer Patientenverfügung niederzulegen. Muster können hierbei helfen (z.B. durch gute Formulierungen und Themen, an die man selber nicht gedacht hätte). Helfen kann auch ein Gespräch mit einem rechtlichen Berater (Anwalt oder Notar) und einem medizinischen Berater (Arzt). Alle Gespräche sollten indes nicht dazu führen, sich von den Auffassungen anderer leiten zu lassen. Der eigene Wille ist gefragt. Dieser eigene Wille ist dann in einem Text zu verschriftlichen, der alle eigenen Wünsche an eine Behandlung bzw. Nichtbehandlung vollständig und richtig wiedergibt. Dies kann anhand von Texten dieses Online-Angebotes erfolgen oder bei rechtlichen Beratern (Anwalt / Notar) oder anderen Anbietern.

Wo bekomme ich Hilfe bei meiner Patientenverfügung?

Wer Hilfe zur Erstellung der Patientenverfügung benötigt, dem sind folgende Ansprechpartner empfohlen: Für die Klärung der medizinischen Fragen, sollte ein Arzt aufgesucht und befragt werden. Er kann am besten erklären, welche medizinischen Situationen eintreten können und welche Behandlungen dann erfolgen würden. Für die rechtlich wirksame Umsetzung der eigenen Wünsche (Behandlung oder Nichtbehandlung) kann ein Rechtsanwalt oder Notar befragt werden. Natürlich gibt es auch andere Stellen, die Rat geben können; über deren Kompetenz kann indes keine pauschale Auskunft gegeben werden.

Brauche ich eine neue Patientenverfügung für Corona?

Patientenverfügungen werden zumeist errichtet, um ein langes Siechtum ohne Aussicht auf Besserung zu beenden. Sofern der Virus Covid-19 zu einer kurzzeitigen Erkrankung führt, und selbst in den Fällen eines Kampfes um Leben und Tod, liegt keine solche Situation vor. Anlass für eine „klassische“ Patientenverfügung ist Covid-19 daher nicht. Ausgenommen hiervon sind folgende Fallgruppen:

Wer konkret für Covid-19 Behandlungswünsche hat, sollte diese festlegen. Diese können auch die Erlaubnis zur Gabe noch nicht zugelassener neuer Medikamente enthalten. Solche könnten zur Beschleunigung der Behandlung und noch vor den üblichen Test- und Zulassungsverfahren zugänglich und lebensrettend werden. Zur Erleichterung der Covid-19-Behandlung könnten auch alle Vorerkrankungen und die laufende Medikamenteneinnahme aufgelistet werden.

Wer bereits eine Patientenverfügung hat, dessen Tatbestand gegeben ist (z.B. bei infauster Grunderkrankung), sollte sich fragen, ob die Anordnungen darin konkret für Covid-19 und die damit verbundenen Behandlungsformen (insbes. künstliche Beatmung) gelten oder gerade nicht gelten sollen. Die Patientenverfügung wäre ggf. hieran anzupassen: Oft wird die künstliche Beatmung ausgeschlossen oder eingeschränkt. Für eine Covid-19-Erkrankung könnte eine Ausnahme aufgenommen oder eine Nichtbeatmung bekräftigt werden. Dies sollte sorgfältig bedacht und formuliert werden. Je konkreter eine Patientenverfügung ist, umso klarer und beachtlicher wird sie.
Wichtig ist, die Fälle, in denen die Patientenverfügung gelten soll, und die Behandlungsformen, die dann genutzt oder unterbleiben sollen, möglichst ausführlich aufzuführen und zu entscheiden; die Rechtsprechung verwarf in den letzten Jahren Patientenverfügungen, in denen dies nicht beachtet wurde.

Was unterscheidet Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht?

Eine „Vorsorgevollmacht“ ist eine Vollmacht und bewirkt, dass der Bevollmächtigte im Namen des Vollmachtgebers handeln kann. Der Begriff „Vorsorgevollmacht“ wird für eine Vollmacht genutzt, die für einen Vorsorgefall erteilt wird, also für den Notfall (Krankheit, Unfall). Der Begriff „Vorsorgevollmacht“ ändert jedoch nichts daran, dass es sich um eine Vollmacht handelt. Die Rechtsfolgen treffen unmittelbar den Vollmachtgeber.

Wie ist das Verhältnis zur Patientenverfügung? Während die Patientenverfügung regelt, welche medizinische Behandlung gewünscht wird, regelt die Vorsorgevollmacht, wer die Angelegenheiten des Vollmachtgebers durchsetzt. Wer nicht mehr für sich selber handeln kann, benötigt also ggf. beides: Die Patientenverfügung, die die eigenen medizinischen Wünsche festhält, und die Vollmacht, die es anderen ermöglicht, diese Patientenverfügung bei Ärzten und im Krankenhaus bekannt zu machen und durchzusetzen, wenn dies erforderlich ist. Wer möchte, dass ein Bevollmächtigter die Patientenverfügung durchsetzt, muss also eine Vorsorgevollmacht erstellen, die hierzu bevollmächtigt.