RATGEBER TESTAMENT
Was ist ein Testament?
Ein Testament ist ein Dokument, in dem Anordnungen für den Fall des eigenen Ablebens getroffen werden. Zu eigenen Lebzeiten kann auf diesem Wege vieles bestimmt und rechtlich verbindlich festgelegt werden, einige Beispiele:
- In einem Testament lässt sich festlegen, wer in dem Moment des Ablebens in alle Rechte und Pflichten des Verstorbenen eintreten soll. Den Verstorbenen nennt man im Erbrecht den „Erblasser“, seine Rechtsnachfolger nennt man die bzw. den „Erben“, das Hinterlassene nennt man die „Erbschaft“ oder den „Nachlass“.
- Wenn mehrere erben, kann vorbestimmt werden, wie diese den Nachlass verteilen sollen. Mehrere Erben nennt man „Miterben“, sie bilden zusammen eine sog. „Erbengemeinschaft“. Die Anordnung zur Verteilung der Erbschaft nennt man eine „Teilungsanordnung“.
- Man kann die Erben verpflichten, vor der Verteilung des Nachlasses Vermögenswerte an einzelne Erben oder Dritte abzugeben, z.B. einzelne Gegenstände oder Geldbeträge. Dies sind dann sog. „Vermächtnisse“.
- Auch kann man die Erben oder Vermächtnisnehmer durch sog. „Auflagen“ zu einem Tun oder Unterlassen verpflichten, z.B. zur Grabpflege.
- Wer dem Erben oder den Erben die Verwaltung und Verfügungsmacht über den Nachlass nicht frei überlassen möchte, kann eine Testamentsvollstreckung anordnen. Dann liegt die Verwaltung und Verfügungsmacht beim Testamentsvollstrecker. Dies kann z.B. sinnvoll sein, wenn ein Bedachter noch minderjährig oder sonstwie schutzbedürftig ist. Man unterscheidet eine Abwicklungsvollstreckung zur Abwicklung und Auseinandersetzung des Nachlasses und eine Verwaltungsvollstreckung für eine langjährige Verwaltung.
- Im Hinblick auf Auslandsberührungen kann in einem eng begrenzten Rahmen eine Rechtswahl zugunsten des eigenen Heimatrechtes getroffen werden (also der Rechtsordnung, deren Staatsangehörigkeit man besitzt).
- Für verschiedene Lebensverläufe können ergänzende Bestimmungen getroffen werden, z.B. für den Fall einer Trennung / Scheidung vom Partner, für den Fall einer (Wieder-)Verheiratung, für den Fall eines Pflichtteilsverlangens von Pflichtteilsberechtigten, für den Fall eines Irrtums, z.B. über erst später hinzutretende Abkömmlinge oder Ehepartner und viele andere denkbare Lebensverläufe.
- Für Minderjährige kann eine Vertrauensperson (oder ggf. auch mehrere) benannt werden, die vom Betreuungsgericht erforderlichenfalls zum Vormund zu ernennen wäre(n).
- Bei Erbschaften und Vermächtnissen kann auch eine zeitliche Staffelung verfügt werden – erst erhält einer das Zugewiesene, nach einer bestimmten Zeit oder mit dessen Ableben dann ein anderer („Vor- und Nacherbschaft“ bzw. „Vor- und Nachvermächtnis“).
- Wenn Eheleute oder eingetragene Lebenspartner ein Testament errichten, können bestimmte Inhalte der jeweiligen Verfügungen so miteinander verknüpft werden, dass eine Bindungswirkung entsteht. Solche Verfügungen können tw. nicht mehr und tw. nur noch erschwert verändert werden (mehr dazu s.u.).
Testamente können ganz verschieden ausgestaltet sein. Die individuelle Ausgestaltung eines Testamentes muss alle individuellen Besonderheiten des Einzelnen berücksichtigen – die familiären Verhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Ziele und die rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen. Für jeden Menschen können sich daher auch andere Testamentsinhalte ergeben.
Was sind Erben?
Die Erben treten im Zeitpunkt des Erbfalles in nahezu alle Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Sie haben daher eine starke rechtliche Stellung.
Es gibt allerdings einige Rechte, die nicht automatisch auf die Erben übergehen, sondern im Wege einer Sonderrechtsnachfolge auch am Erben vorbei direkt auf andere übergehen können, z.B. ein Bezugsrecht aus einer Lebensversicherung, die Stellung als Gesellschafter in einer Personengesellschaft, Rechte im Bereich von Land- und Forstwirtschaft, die Position als Mieter eines Mietvertrages u.v.m. Als sicherster Weg bleibt eine individuelle Beratung empfohlen, um herauszufinden, ob Vermögenswerte aus Ihrem Nachlass betroffen sind und einer zusätzlichen Gestaltung bedürfen.
Im Rahmen dieses Online-Angebotes werden nur bestimmte Verfügungen zur Bestimmung der Erben angeboten, etwa die Einsetzung des Ehegatten oder der Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge oder von bestimmten namentlich zu benennenden Personen mit jeweils gleicher oder mit individuell bestimmter Erbquote. Sofern Sie die Erben anders bestimmen wollen, wird gebeten, dies von einem rechtlichen Berater gestalten zu lassen (Rechtsanwalt oder Notar).
Was ist eine Vor- und Nacherbschaft?
Die Erbenstellung kann auch zeitlich geteilt werden, so dass erst einer erbt (der sog. „Vorerbe“) und die Erbschaft später dann auf einen anderen übergeht (der sog. „Nacherbe“). Anlass für den Übergang der Erbschaft vom Vorerben auf den Nacherben kann eine Bedingung sein, eine Frist, meist wird der Nacherbfall für das Ableben des Vorerben angeordnet.
Die Vor- und Nacherbschaft dient häufig dazu, Vermögen in der Familie zu halten oder für den Fall des Versterbens des vorgesehenen Erben eine weitere Bestimmung zu treffen, um zu vermeiden, dass das Vermögen aus der Familie abfließt, fernen Verwandten oder dem geschiedenen Ehegatten zukommt. Die Vor- und Nacherbschaft dient mitunter auch dazu, Erben zu einem bestimmten Verhalten zu motivieren, da andernfalls eine Nacherbschaft zugunsten Dritter eingreift. Auch kann durch diese Gestaltung der Zugriff von Gläubigern auf den Nachlass eingeschränkt sein.
Im Rahmen dieses Online-Angebotes können keine Nacherben eingegeben werden, da hierbei viele individuelle Besonderheiten zu beachten und zu beraten sind, die über dieses Angebot für kurze aktuelle Regelungen hinausgehen. Wer eine Vor- und Nacherbschaft nutzen möchte, sollte als sichersten Weg eine individuelle Beratung und Gestaltung durch einen Rechtsanwalt oder Notar und eine Ergänzung des Entwurfes durch diese in Anspruch nehmen.
Was ist ein Vermächtnis?
Ein Vermächtnis ist ein letztwillig zugewandter Vermögensvorteil, z.B. ein Schmuckstück, ein Möbelstück, ein Geldbetrag, ein PKW, eine Immobilie usw. Anders als eine Erbschaft geht ein Vermächtnis mit dem Erbfall nicht automatisch auf den Bedachten über, er hat nur einen Anspruch gegen die Erben, ihm das Zugewiesene zu übertragen.
Der Online-Entwurf sieht die Möglichkeit vor, dort zu benennenden Empfängern (sog. „Vermächtnisnehmern“) vermächtnisweise dasjenige zukommen zu lassen, was im Online-Dialog eingegeben wird. Daher sind vielerlei Vermächtnisse hierüber errichtbar, z.B. Sachvermächtnisse über einzelne Gegenstände oder Geldvermächtnisse über Geldbeträge. Vor der Errichtung des Testamentes sollte geprüft und sichergestellt werden, dass die vermachten Werte im Eigentum des Erblassers stehen und nicht mit Rechten anderer belastet und frei verfügbar sind (dies ist mitunter eingeschränkt bei – z.B. – Gesellschaftsanteilen, Wohnungseigentum, bestimmten Geldanlagen, Auslandsvermögen).
Das Erbrecht erlaubt darüber hinaus besondere Arten von Vermächtnissen, z.B. solche, bei denen der Gegenstand des Vermächtnisses erst noch bestimmt werden muss („Bestimmungsvermächtnis“) oder auszuwählen ist („Wahlvermächtnis“) oder sich auf Verbleibendes beschränkt („Herausgabevermächtnis“) oder Vermächtnisgegenstände erfasst, die nicht im Nachlass vorhanden sind („Verschaffungsvermächtnis“). Werden diese oder andere besondere Gestaltungen gewünscht, geht dies über den Rahmen dieses Online-Angebotes hinaus, das nur für kurze Regelungen vorgesehen ist, und es sollte als sicherster Weg eine individuelle Beratung und Gestaltung durch einen Rechtsanwalt oder Notar erfolgen.
Was ist eine Auflage?
Durch ein Testament können den Begünstigten Auflagen gemacht werden. Das sind Anweisungen, bestimmte Handlungen vorzunehmen oder zu unterlassen. Die Nichtbefolgung der Anweisung führt nicht – wie bei einer Bedingung – unmittelbar und automatisch zu Konsequenzen (z.B. dem Wegfall der Zuwendung o.ä.). Die Befolgung der Auflage kann aber von bestimmten Personen verlangt und durchgesetzt werden („Auflagevollziehungsberechtigte“). Dies sind in der Regel die Erben sowie diejenigen, denen der Wegfall der zur Erfüllung der Auflage verpflichteten Person zustattenkäme (beispielsweise gegenüber testamentarischen Erben oder Vermächtnisnehmern die enterbten gesetzlichen bzw. die beschwerten Erben). Wenn aus dem Kreis der Auflagevollziehungsberechtigten niemand ein eigenes Interesse an der Durchsetzung der Auflage hat, und die verpflichtete Person sie nicht befolgen möchte, kann die Auflage wirkungslos bleiben.
Dieses Online-Angebot bietet die Möglichkeit, in Form einer Auflage zulasten der Erben Wünsche zur Bestattung (Erdbestattung, Feuerbestattung, Seebestattung), zum Ort der Beisetzung und zur Grabpflege zu äußern. Zu empfehlen ist allerdings, diese Angaben auch außerhalb des Testamentes aufzubewahren, um deren schnelle Auffindbarkeit im Erbfall sicherzustellen.
Wer andere / weitere Auflagen wünscht, z.B. welche Personen im Erbfall zu benachrichtigen sind, ob eine Anzeige in der Zeitung, ein bestimmter Pastor oder Redner gewünscht ist, welche Vorstellungen hinsichtlich der Trauerfeier bestehen, ob ein anonymes Grab, Reihen- oder Einzelgrab gewünscht ist, o.ä., sollte das Testament insoweit ergänzen und sich rechtlich hierzu beraten lassen. Gleiches gilt auch für weitere Auflagen, z.B. für die Pflege von Haustieren.
Was ist eine Testamentsvollstreckung?
Bei einer Testamentsvollstreckung wird der Nachlass einem Testamentsvollstrecker – etwa wie einem Treuhänder – anvertraut. Dieser wird selbst nicht Eigentümer o.ä., sondern hat den Nachlass für den oder die Bedachten (also die Erben oder Vermächtnisnehmer), aber im Interesse und nach den Anordnungen des Erblassers zu verwalten. Die Bedachten erhalten nur dann und nur insoweit Zugriff auf den Nachlass, wie ihn der Testamentsvollstrecker an diese herausgibt.
Die Testamentsvollstreckung kann in vielerlei Arten ausgestaltet werden. Insbesondere unterscheidet man eine Abwicklungstestamentsvollstreckung, die den Nachlass mit allen Rechten und Pflichten abwickeln soll, und eine ggf. langjährige Verwaltungsvollstreckung, um Nachlasswerte durch einen anderen als den Bedachten verwalten zu lassen. Im Rahmen dieses Online-Angebotes werden zwei Gestaltungen zur Testamentsvollstreckung angeboten:
Zum einen kann eine Abwicklungstestamentsvollstreckung gewählt werden, bei der die Rechte und Pflichten gemäß den gesetzlichen Vorgaben der §§ 2203 ff. BGB vorgesehen werden. Der Testamentsvollstrecker muss danach den Nachlass in Besitz nehmen und ein Nachlassverzeichnis erstellen, die Nachlassverbindlichkeiten erfüllen, die letztwilligen Anordnungen und Verfügungen zur Ausführung bringen und den Nachlass abwickeln, die Erbschaftsteuererklärung für Erben erstellen und, sofern mehrere berechtigt sind, den Nachlass nach billigem Ermessen auseinandersetzen sowie bis dahin ordnungsgemäß verwalten.
Zum anderen kann eine Verwaltungstestamentsvollstreckung gewählt werden, und dies für den gesamten Erwerb der Personen, die hierfür benannt werden, und bis zur Vollendung eines für diese Person einzugebenden Lebensalters und nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen des § 2209 BGB. Der Verwaltungstestamentsvollstrecker erhält zudem ausdrücklich die Aufgaben, den unter Testamentsvollstreckung stehenden Erwerb, dessen Erträge und Ersatzgegenstände in Besitz zu nehmen und ordnungsgemäß zu verwalten, dem Betroffenen diejenigen Mittel zur Verfügung zu stellen, die er zu seinem Unterhalt und zur Finanzierung einer seinen Interessen und Fähigkeiten angemessenen und bestmöglichen Ausbildung benötigt, sowie diejenigen Beträge zur Verfügung zu stellen, die er benötigt, um die persönlichen Steuern, die das erworbene Vermögen betreffen, zu bezahlen und daneben keine Erträge und keine Substanz des von ihm verwalteten Erwerbs vor Vollendung der genannten Altersgrenze auszuzahlen.
Möglicherweise wird eine Testamentsvollstreckung mit anderen Aufgaben gewünscht, seien es geringe oder weitergehende Regelungen. Diese wären dann individuell zu erarbeiten und zu gestalten, hierfür sollte als sicherster Weg eine Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Notar in Anspruch genommen werden. Gleiches gilt, wenn bzgl. der Person oder Vergütung des Testamentsvollstreckers von den Alternativen dieses Online-Angebotes abgewichen werden soll:
Bei der Wahl des Testamentsvollstreckers gibt es viele Möglichkeiten: Wer das Testament errichtet, kann selber eine oder mehrere Personen auswählen oder diese Aufgaben einem Dritten zuweisen, dem Nachlassgericht oder aber einem ernannten Testamentsvollstrecker das Recht einräumen, einen Nachfolger zu benennen. Dieses Online-Angebot sieht lediglich die eigene Benennung der Person des Testamentsvollstreckers vor.
Wichtig ist auch die Ernennung von Ersatz-Testamentsvollstreckern für den Fall, dass ein Testamentsvollstrecker sein Amt nicht annimmt oder vor oder nach Annahme wegfällt. Dieses Online-Angebot sieht auch die Bestimmung eines Ersatztestamentsvollstreckers vor.
Wie wird ein Testament errichtet?
Ein Testament kann privatschriftlich oder notariell errichtet werden.
Soll das Testament notariell erstellt werden, so kann das Testament entweder durch mündliche Erklärung gegenüber dem Notar oder durch Übergabe eines bereits vorbereiteten Schriftstückes (auch maschinen- oder computergeschrieben) errichtet werden. Bei der ersten Form, dem „offenen Testament“, verschriftlicht der Notar die gewünschten Testamentsinhalte, erläutert alle Rechtsfragen und liest das Testament vor, anschließend wird es vom Testierenden und vom Notar unterschrieben. Bei der zweiten Form, dem „verschlossenen Testament“, übergibt der Testierende dem Notar einen verschlossenen Umschlag (idealerweise mit eigenem Namen auf dem Umschlag, um Verwechselungen zu vermeiden) und erklärt, dass der Umschlag ein Testament enthalte; der Notar nimmt dies entgegen und protokolliert die Abgabe. Beides sind notarielle Testamente, beide haben die gleichen Kosten und die gleichen Rechtsfolgen.
Bei einem privatschriftlichen Testament ist der ganze Text von Hand zu schreiben (beim gemeinschaftlichen Testament von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern kann abwechselnd geschrieben werden), Schreibpapier und Stift können frei gewählt werden, wobei aus rechtlichen und praktischen Gründen zu unbedrucktem Papier zu raten ist (allenfalls liniert, aber ohne Namensaufdruck), und zu einem dauerhaft unveränderbaren Schreibwerkzeug (z.B. Kugelschreiber, nicht Bleistift). Die Überschrift „Entwurf“ oder eine Fußzeile mit rechtlichen Hinweisen wären hierbei nicht mit abzuschreiben, da andernfalls die Ernsthaftigkeit der Errichtung (der Testierwille) in Frage gestellt werden kann. Weiterhin ist das Testament eigenhändig zu unterschreiben (beim gemeinschaftlichen Testament von beiden Eheleuten / eingetragenen Lebenspartnern). Die Unterschrift soll Vor- und Zunamen enthalten. Ort und Datum sollen angegeben werden. Bei mehrseitigen Texten ist zu empfehlen, deren Zusammengehörigkeit durch feste Metallklammern („Tackern“), eine Seitennummerierung und ein Handzeichen unten auf jeder Seite zu dokumentieren.
Welche Vor- und Nachteile haben notarielle und handschriftliche Testamente?
Kosten: Ein notarielles Testament verursacht Notarkosten, die sich nicht am Umfang der Arbeit des Notars oder der Länge des Testamentes orientieren, sondern am Wert des vom Testament Geregelten – oftmals also am Wert des gesamten Vermögens. Für die konkrete Gebührenhöhe gibt es Gebührentabellen, die im Internet einsehbar sind. Wer wenig Vermögen hat, für den kann das notarielle Testament somit verhältnismäßig günstig sein, wer viel Vermögen hat, ist evtl. mit Notarkosten in Höhe von vier- bis fünfstelligen Eurobeträgen weitaus höher belastet, als dies bei einem kurzen Testament ohne Weiteres nachvollziehbar ist.
Erbabwicklung und Erbschein: Ein notarielles Testament kann eine Erbabwicklung ohne Erbschein leichter möglich machen: Zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll vom Nachlassgericht kann das notarielle Testament zur Umschreibung von Grundstücken auf die Erben im Grundbuch genutzt werden. Ein Erbschein ist dann für diese Grundbuchkorrektur entbehrlich, wodurch eine Kostenersparnis eintritt. Ist das notarielle Testament eindeutig und wird dessen Wirksamkeit nicht bezweifelt (z.B. von gesetzlichen Erben) so kann oft auch für Banken und andere Institutionen ein Erbschein entbehrlich sein. Im besten Falle gelingt die Erbabwicklung so ohne Erbschein. Dies ist jedoch nicht selbstverständlich:
In komplexen oder strittigen Erbfällen wird sich ein Erbschein nicht vermeiden lassen, was für die Erben zusätzliche Kosten (neben den Kosten für das notarielle Testament) verursacht. Auch gelingt der Kostenvorteil nicht, wenn das notarielle Testament bis zum Erbfall noch mehrmals überarbeitet wird, weil dann die mehrfachen Notargebühren höher sind als die Ersparnis beim Erbschein. Überdies enthalten manche Testamente Bedingungen und Klauseln, die dazu führen, dass das Grundbuchamt trotz notariellem Testament einen Erbschein verlangt. Auch ist das notarielle Testament immer (zwingend) amtlich zu hinterlegen und im Zentralregister zu erfassen, wodurch weitere Kosten entstehen, wenn dies sonst nicht gewünscht ist. Schließlich kann ein Erbschein auch günstiger sein als ein Testament, insbes. wenn das Vermögen bei der Testamentserrichtung noch höher ist, dann aber nach und nach verbraucht wird und beim Erbfall die Gebühr nur noch auf einen Rest berechnet wird. Es ist daher nur im Einzelfall zu klären, ob ein notarielles Testament tatsächlich eine Kostenersparnis bringt. Auch verursacht eine Grundstücksübertragung zur Erfüllung einer notariellen letztwilligen Verfügung, z.B. eines Vermächtnisses, geringere Notarkosten als bei privaten Testamente.
Klärung der Testierfähigkeit: Besteht die Möglichkeit bzw. Gefahr, dass später jemand die Testierfähigkeit des Erblassers bezweifeln könnte, so hat ein notarielles Testament den Vorteil, dass der Notar die Testierfähigkeit vor einer Beurkundung prüft und in seiner Urkunde vermerkt. Allerdings ist der Notar kein Arzt, seine Aussage ist daher nur eine von ggf. mehreren Zeugenaussagen über die geistige Verfassung des Testierenden. Indes hat die Aussage des Notars als Amtsträger besonderes Gewicht. Hinzu kommt, dass der Notar zur Rechtfertigung seiner ordnungsgemäßen Arbeit auch ein eigenes Interesse hat, die Testierfähigkeit zu bezeugen. Bei Zweifeln an der Testierfähigkeit sollte jedoch ein fachärztliches (psychologisches) Gutachten hierüber eingeholt werden, da der Notar kein Mediziner ist und sein Vermerk lediglich einen Anhaltspunkt, jedoch keinen sicheren Beweis liefert.
Beratung: Neben dem Kostenaspekt ist die Beratungsfunktion zu beachten. Beim notariellen Testament erfolgt eine Beratung durch einen Notar. Berufsbedingt ist von dessen Expertise im Erbrecht auszugehen. Steuerliche Fragen werden hingegen von Notaren regelmäßig nicht beraten, sondern ausdrücklich ausgeklammert. Ein Rechtsanwalt hingegen könnte zivilrechtliche und steuerliche Fragen beraten, wenn er in diesen Thematiken eingearbeitet ist; zudem gibt es im Bereich der Rechtsanwaltschaft die Möglichkeit zur Spezialisierung auf das Erbrecht, z.B. in Form der Fachanwälte für Erbrecht, dies gibt es bei den Notaren nicht. Ein Steuerberater vermag steuerlich zu beraten, darf berufsrechtlich aber keine Testamente entwerfen, da diese Tätigkeit keine Steuerberatung darstellt, sondern dem Rechtsdienstleistungsgesetz untersteht.
Vom „Handling“ her ist das privatschriftliche Testament leichter zu handhaben, da dieses handschriftlich erstellt, privat oder amtlich hinterlegt und jederzeit physisch vernichtet werden kann, ohne hierfür einen Notar zu konsultieren. Dafür ist die Erstellung - ggf. seitenlanges Schreiben - mühsamer als die mündliche Erklärung gegenüber dem Notar.
Wo ist ein Testament aufzubewahren?
Der sicherste Weg ist eine amtliche Hinterlegung, d.h. die Einreichung des Testamentes bei einem Amtsgericht in Deutschland. Dort werden in der Abteilung „Nachlassgericht“ Testamente entgegengenommen, ein Hinterlegungsschein ausgestellt und die Registrierung im Testamentsregister organisiert. Bei einer amtlichen Hinterlegung beim Nachlassgericht ist die Gewähr am größten, dass das Testament nicht ungewollt verändert oder unauffindbar wird. Die amtliche Hinterlegung erfolgt bei notariellen letztwilligen Verfügungen stets, bei eigenhändig errichteten letztwilligen Verfügungen nur, wenn diese anschließend bei einem Nachlassgericht hinterlegt werden. Dies kann also jeder selbst organisieren – sei es durch eigene Einreichung oder über einen hierzu Bevollmächtigten.
Die Kosten für die Hinterlegung sind für beide Testamentsformen gleich (Stand Februar 2021): Gemäß Nr. 12100 KV des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) löst die Annahme einer Verfügung von Todes wegen in die besondere amtliche Verwahrung eine einmalige Festgebühr von 75 € aus. Zu dieser Gebühr kommen die Kosten für die Erfassung im Zentralregister für Testamente in Berlin hinzu (s.u.).
Erstrecken sich Testamente auch auf Lebensversicherungen?
Für Lebensversicherungen gelten beim Erbfall sowohl im Zivilrecht und als auch Steuerrecht viele Besonderheiten. Nachfolgend werden nur einige wenige aufgezeigt. Dieses Online-Angebot berät ausdrücklich nicht zu Lebensversicherungen im Erbfall und empfiehlt hierfür eine individuelle Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Notar.
Wer Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung ist, sollte für seinen Vertrag individuell prüfen, welche Rechtsfolgen beim Ableben eintreten, wer die Versicherung erhält usw.
Einige Beispiele:
Im Regelfall fällt die Versicherungsnehmerstellung an den Erben des Versicherungsnehmers. Ist jedoch ein Bezugsrecht für den Todesfall festgelegt worden, erhält nicht der Erbe die Versicherungsleistung, sondern der Bezugsberechtigte. Es ist daher sehr genau zu prüfen, an wen eine Versicherung im Todesfall ausgezahlt wird. Weiterhin gibt es oftmals die Möglichkeit für die Erben des Versicherungsnehmers, die Schenkung zu widerrufen, die es dem Bezugsberechtigten erlauben würde, das von der Versicherung Erlangte zu erhalten – eine weitere Problematik, die entweder testamentarisch oder lebzeitig durch weitere Gestaltungen vermieden und abgesichert werden kann. Wg. der Vielzahl von möglichen Gestaltungen und Ausformungen von Lebensversicherungen kann dies nur im Einzelfall geprüft und gestaltet werden.
Noch ein Beispiel für überraschende Rechtsfolgen bei Versicherungen: Ist in der Lebensversicherung der „gesetzliche Erbe“ als Bezugsberechtigter im Erbfall benannt, so kann dies dazu führen, dass trotz der letztwilligen Verfügung der eigentlich enterbte gesetzliche Erbe die Versicherungssumme erhält. Um solche ggf. unerwünschte Rechtsfolgen zu vermeiden, wird eine Prüfung empfohlen.
Als sicherster Weg sollte daher jede Versicherung mit dem Testament in Einklang gebracht werden und dies durch die rechtliche Beratung eines Rechtsanwaltes oder Notars, damit die Versicherungsleistung auch sicher und dauerhaft der Person verbleibt, der Sie diese zukommen lassen wollen.
Gilt ein Testament auch für Gesellschaftsbeteiligungen?
Gesellschaftsrecht hat Vorrang vor Erbrecht. Daher können Bestimmungen in Gesellschaftsverträgen oder im Gesetz dazu führen, dass Gesellschaftsanteile an andere Personen fallen als die letztwillig oder gesetzlich im Erbrecht vorgesehenen Erben und Vermächtnisnehmer. Auch können eine Testamentsvollstreckung und die Erfüllung von Vermächtnissen unmöglich oder erschwert sein, wenn die Gesellschaftsverträge der Unternehmen den eigenen testamentarischen Zielen insoweit entgegenlaufen. Um dies zu verhindern, sind die Gesellschaftsverträge mit der letztwilligen Verfügung abzugleichen.
Bei Unternehmensvermögen und Beteiligungen an Gesellschaften gelten zahlreiche Besonderheiten, die bei der Gestaltung und Anwendung von Testamenten zu berücksichtigen sind. Da jeder Gesellschaftsvertrag andere Bestimmungen enthalten kann, bedarf es einer Prüfung und Beratung im Einzelfall. Dieses Online-Angebot ist nicht für eine Verwendung bei bestehenden Gesellschaftsbeteiligungen vorgesehen, da jede Gestaltung ohne eine vorherige Prüfung auf einen Einklang mit den Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag und Gesellschaftsrecht fehlerhaft und nachteilig sein kann. Inhabern von Gesellschaftsanteilen wird daher eine rechtliche Beratung und Gestaltung durch einen Rechtsanwalt oder einen Notar empfohlen.
Diese Prüfung sollte u.a., aber nicht ausschließlich, folgende Aspekte klären:
- Sind die Gesellschaftsanteile vererblich? Sind sie frei vererblich oder zumindest an die von Ihnen vorgesehenen Nachfolger?
- Können die Gesellschaftsanteile nach ihrem Übergang von Mitgesellschaftern eingezogen oder deren Abtretung verlangt werden?
- Besteht aus dem Gesellschaftsrecht eine Mindeststückelung für die Höhe von Anteilen an der Gesellschaft und würde die Verteilung der Anteile auf mehrere Empfänger diese Mindeststückelung wahren und einhalten?
- Können die Anteile nach dem Erbfall an den / die Bedachten übertragen werden, z.B. bei einer Erbauseinandersetzung an einzelne Erben und bei Vermächtnissen an einzelne Empfänger, oder bedarf es dazu der vorherigen Zustimmung der Mitgesellschafter oder anderer?
- Ist eine Testamentsvollstreckung an den Gesellschaftsanteilen, sofern von Ihnen gewünscht, umfassend möglich oder eingeschränkt?
- Ist der Erblasser der einzige Geschäftsführer, wie und wem gelingt die Nachfolge in diese Stellung und wer meldet diese zum Handelsregister an?
- Ist die Gesellschaft rein praktisch nach einem Erbfall handlungsfähig?
- Welche steuerlichen Folgen treten beim Erbfall ein?
Es kann weitere rechtlich bedeutsame Fragen und Erfordernisse geben. Diese sollten vor Errichtung des Testamentes geklärt und bei der Umsetzung berücksichtigt werden. Eine rechtliche Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Notar und einen Steuerberater wird als sicherster Weg angeraten.
Gilt ein Testament auch im Ausland?
Auslandsbezüge können in vielerlei Arten bestehen: Der Erblasser oder ein Beteiligter hat einen ausländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder eine ausländische Staatsangehörigkeit oder im Ausland belegenes Vermögen oder andere Bezüge. Bei Auslandsbezügen ist zunächst zu klären, ob das deutsche oder ausländisches Erbrecht zur Anwendung kommt. Dies wird von jedem Land unterschiedlich gehandhabt, einige Länder stellen auf die Staatsangehörigkeit ab, andere auf den gewöhnlichen Aufenthalt usw. Je nach anzuwendendem Recht können sich aus den Formulierungen eines Testaments – sofern es von der anderen Rechtsordnung überhaupt anerkannt und angewendet wird – abweichende Rechtsfolgen und damit abweichende Vermögensfolgen ergeben.
Daneben kann auch das ausländische Erbschaftsteuerrecht Anwendung finden, z.B. können Erwerbe mit Auslandsbezug einer Doppelbesteuerung unterliegen (beide Staaten erheben Steuern, evtl. kumulativ, die Steuerlast in mehreren Staaten kann auch den gesamten Nachlass aufzehren). Auch andere Steuerarten können durch einen Erbfall ausgelöst werden.
Dieses Online-Angebot ist für Sachverhalte gestaltet worden, die keinen Auslandsbezug aufweisen; es ist ausschließlich nach deutschem Recht und zur Verwendung in Deutschland gestaltet worden. Bestehen Auslandsbezüge, sollte eine rechtliche Beratung im Einzelfall durch einen Rechtsanwalt oder Notar erfolgen. Bei jedem Bezug zu ausländischen Rechtsordnungen ist als sicherster Weg eine Prüfung der Anerkennung und Wirksamkeit des Testamentes zu empfehlen. In jedem Staat gelten andere Regeln im Erbrecht und Erbschaftsteuerrecht, ausländische Rechtsordnungen könnten also zu völlig anderen Rechtsfolgen gelangen als die deutsche Rechtsordnung, auch ist die Anerkennung deutscher Testamente im Ausland für jeden Staat gesondert zu prüfen.
Wird das Testament für eine inländische Verwendung erstellt, erfolgt dann jedoch später der Wegzug ins Ausland, so gilt auch hierfür, dass noch vor Wegzug eine rechtliche und steuerliche Beratung und ggf. Neugestaltung des Testamentes erfolgen sollte, denn bei jeder Regelung der Vermögensnachfolge besteht prinzipiell die Gefahr, dass sie in einem anderen Staat zu anderen Folgen führt oder sogar gänzlich scheitert: Jeder Staat hat eine eigene Rechtsordnung mit eigenem Erbrecht; mitunter sogar jede Teilrechtsordnung. Daher kann derselbe Erbfall mit denselben Anordnungen des Erblassers zu unterschiedlichem Vermögensfluss führen, je nachdem, welches Recht zur Anwendung kommt. Der Auslandsbezug kann dabei durch jede Art des Auslandskontakts entstehen, z.B. durch im Ausland belegenes Vermögen, durch Aufenthalt des Testierenden oder der Bedachten im Ausland usw.